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Thema: Lohnbuchhaltung
Sonstiges
„Fitness-Studio“
Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
I. Freigrenze von Euro 44,00 nach § 8 Abs. 2 EStG
Der Arbeitgeber schließt mit dem Fitness-Studio einen Vertrag über monatlich max. Euro 44,00 ab und bezahlt diesen Beitrag monatlich an das Fitness-Studio. Somit erhält der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eine steuer- und sozial-versicherungsfreie Leistung.
Weitere Voraussetzung:
Der Arbeitgeber gewährt sonst keine kostenlosen Sachbezüge mehr. Benzingutscheine, Bahnfahrkarten oder ähnliches neben dem Fitness-Studio sind nicht zulässig. Fahrtkosten die eine eigene Befreiungsvorschrift haben dürfen aber ohne weiteres zusätzlich gewährt werden.
Vorgehensweise:
Vorgespräch mit dem Arbeitgeber bezüglich Bezuschussung einer Gesundheitsförderung (steuer- und sozialversicherungsfrei)
Abschluss eines Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitness-Studio.(max. Euro 44,00)
II. Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Abs. 34 EStG
Eine neue Steuerbefreiung wird für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i.V. “ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z.B. Kurse für gesunde Ernährung, Rückengymnastik, Stressbewältigung etc. Nicht darunter fällt die direkte Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitness-Studio. Zu diesem müssen die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Beitrag von jährlich bis zu Euro 600,00 je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben.
Vorgehensweise:
Kontaktaufnahme des Fitness-Studios mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten der Förderung in einem Fitness-Studio unter eventueller Einschaltung des steuerlichen Vertreters des Arbeitgebers.
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